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| 1. Wichtige Gesetze und Vorschriften | 5. Zulassungen | |||||||||||||||||||||||||
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Bestehende Baumusterprüfungen werden durch Übereinstimmungserklärungen (ÜHP) des Herstellers ersetzt; die Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter müssen gemäß der Stahlwannen-Richtlinie (Stawa-R) gefertigt werden. Bereits erteilte Bauartzulassungen behalten ihre Gültigkeit. Darüber hinaus werden vom DIBT für Produkte, die nicht der Stawa-R entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. |
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| 2. Fachbetrieb gemäß § 19 l WHG | 6. Beständigkeit der Auffangwannen | |||||||||||||||||||||||||
| Anlagen zum Lagern wassergefährdender und anderer Gefahrstoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19 l WHG hergestellt und errichtet werden. Weiterhin ist für die Fertigung der große Eignungsnachweis nach DIN 18800 erforderlich. | Im Zweifelsfall ist es immer richtig, wenn die Auffangwanne aus demselben Werkstoff besteht wie der Behälter, in welchem das Lagergut gelagert ist. In den meisten Fällen ist dies Stahl S 235 JR G2 nach EN 10025. Bei der Lagerung von Säuren oder Laugen ist der Einsatz von Edelstahl oder Kunststoffen notwendig. Hilfreich bei der Auswahl der Werkstoffe sind Beständigkeitslisten. |
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| 3. Wassergefährdungsklassen | 7. Grundlagen bei der Lagerung von entzündlichen Stoffen | |||||||||||||||||||||||||
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| 4. Auffangvolumen | 8. Einstufung gemäß der Gefahrstoffverordnung | |||||||||||||||||||||||||
| Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10 % der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes. In Wasserschutzgebieten muss 100 % der Lagermenge aufgefangen werden, soweit die Lagerung zulässig ist. Wichtige Praxisinfos im Überblick als PDF-Datei: Checkliste für "Ihr Gefahrstofflager" Betrieb von Sicherheitsschränken (EN 14470-1 Gegenüberstellung VbF und BetrSichV |
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