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1. Wichtige Gesetze und Vorschriften
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5. Zulassungen
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WHG
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Wasserhaushaltsgesetz
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Stawa-R
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Stahlwannenrichtlinie
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VAwS
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (spezifisch für jedes Bundesland
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BetrSichV
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Betriebssicherheitsverordnung
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TRbF
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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
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TRGS
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Technische Regeln für Gefahrstoffe
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TRG
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Technische Regeln für Gase
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LöRüRL
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Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie
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Bestehende Baumusterprüfungen werden durch Übereinstimmungs-erklärungen (ÜHP) des Herstellers ersetzt; die Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter müssen gemäß der Stahlwannen-Richtlinie (Stawa-R) gefertigt werden.
Bereits erteilte Bauartzulassungen behalten ihre Gültigkeit. Darüber hinaus werden vom DIBT für Produkte, die nicht der Stawa-R entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt.
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2. Fachbetrieb gemäß § 19 l WHG
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6. Beständigkeit der Auffangwannen
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Anlagen zum Lagern wassergefährdender und anderer Gefahrstoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19 l WHG hergestellt und errichtet werden. Weiterhin ist für die Fertigung der große Eignungsnachweis nach DIN 18800 erforderlich.
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Im Zweifelsfall ist es immer richtig, wenn die Auffangwanne aus demselben Werkstoff besteht wie der Behälter, in welchem das Lagergut gelagert ist.
In den meisten Fällen ist dies Stahl S 235 JR G2 nach EN 10025.
Bei der Lagerung von Säuren oder Laugen ist der Einsatz von Edelstahl oder Kunststoffen notwendig. Hilfreich bei der Auswahl der Werkstoffe sind Beständigkeitslisten.
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3. Wassergefährdungsklassen
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7. Grundlagen bei der Lagerung von entzündlichen Stoffen
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WGK 1
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Schwach wassergefährdend
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WGK 2
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Wassergefährdend
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WGK 3
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Stark wassergefährdend
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Feuerbeständige Abtrennung (F 90) von angrenzenden Gebäuden oder mindestens 10 m Sicherheitsabstand
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Belüftung
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Ex-Schutzmaßnahmen
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4. Auffangvolumen
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8. Einstufung gemäß der Gefahrstoffverordnung
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Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10 % der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes.
In Wasserschutzgebieten muss 100 % der Lagermenge aufgefangen werden, soweit die Lagerung zulässig ist.
Wichtige Praxisinfos im Überblick als PDF-Datei:
1. Checkliste für "Ihr Gefahrstofflager"
2. Gesetzliche Grundlagen
3. Lagerung von VbF-Stoffen
4. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Arbeitsräumen
5. Sicherheitsschränke FWF 90
6. Gegenüberstellung VbF und BetrSichV
7. Belüftung von Gefahrstofflägern
8. Gasflaschenlagerung Gesetze
9. VCI- Konzept
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Bezeichnung
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Gefahren-symbol
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R-Satz
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hochentzündlich
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R 12
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flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP < 0 °C und einem Siedepunkt (SP) von 35 °C
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leichtentzündlich
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"leichtentzündlich": flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP < 21°C (aber nicht hochentzündlich)
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"reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase": Stoffe / Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser/feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlichen Mengen entwickeln (Mindestmenge 1l/kg/h)
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"selbstentzündlich an der Luft": Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.
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entzündlich
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R 10
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flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C
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