Gesetze, Vorschriften und weitere wichtige Informationen zur Gefahrstofflagerung

1. Wichtige Gesetze und Vorschriften

5. Zulassungen

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

Stawa-R

Stahlwannenrichtlinie

VAwS

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (spezifisch für jedes Bundesland

BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung

TRbF

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten

TRGS

Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRG

Technische Regeln für Gase

LöRüRL

Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie

Bestehende Baumusterprüfungen werden durch Übereinstimmungs-erklärungen (ÜHP) des Herstellers ersetzt; die Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter müssen gemäß der Stahlwannen-Richtlinie (Stawa-R) gefertigt werden.
Bereits erteilte Bauartzulassungen behalten ihre Gültigkeit. Darüber hinaus werden vom DIBT für Produkte, die nicht der Stawa-R entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt.

2. Fachbetrieb gemäß § 19 l WHG

6. Beständigkeit der Auffangwannen

Anlagen zum Lagern wassergefährdender und anderer Gefahrstoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19 l WHG hergestellt und errichtet werden. Weiterhin ist für die Fertigung der große Eignungsnachweis nach DIN 18800 erforderlich.

Im Zweifelsfall ist es immer richtig, wenn die Auffangwanne aus demselben Werkstoff besteht wie der Behälter, in welchem das Lagergut gelagert ist.
In den meisten Fällen ist dies Stahl S 235 JR G2 nach EN 10025.
Bei der Lagerung von Säuren oder Laugen ist der Einsatz von Edelstahl oder Kunststoffen notwendig. Hilfreich bei der Auswahl der Werkstoffe sind Beständigkeitslisten.

3. Wassergefährdungsklassen

7. Grundlagen bei der Lagerung von entzündlichen Stoffen

WGK 1

Schwach wassergefährdend

WGK 2

Wassergefährdend

WGK 3

Stark wassergefährdend

-

Feuerbeständige Abtrennung (F 90) von angrenzenden Gebäuden oder mindestens 10 m Sicherheitsabstand

-

Belüftung

-

Ex-Schutzmaßnahmen

4. Auffangvolumen

8. Einstufung gemäß der Gefahrstoffverordnung

Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10 % der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes.
In Wasserschutzgebieten muss 100 % der Lagermenge aufgefangen werden, soweit die Lagerung zulässig ist.

Wichtige Praxisinfos im Überblick als PDF-Datei:

1. Checkliste für "Ihr Gefahrstofflager"
2. Gesetzliche Grundlagen
3. Lagerung von VbF-Stoffen
4. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Arbeitsräumen
5. Sicherheitsschränke FWF 90
6. Gegenüberstellung VbF und BetrSichV
7. Belüftung von Gefahrstofflägern
8. Gasflaschenlagerung Gesetze
9. VCI- Konzept

Bezeichnung

Gefahren-symbol

R-Satz

Kriterien

hochentzündlich

F+

R 12

flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP < 0 °C und einem Siedepunkt (SP) von 35 °C

leichtentzündlich

F

R 11

R 15

R 17

"leichtentzündlich": flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP < 21°C (aber nicht hochentzündlich)

"reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase": Stoffe / Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser/feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlichen Mengen entwickeln (Mindestmenge 1l/kg/h)

"selbstentzündlich an der Luft": Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

entzündlich

/

R 10

flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C